Statuten SC Linth

 

1. Name und Sitz des Vereins

Art. 1 Unter dem Namen Sportclub Linth (SC Linth) besteht ein Verein im Sinne von
Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Er ist unabhängig und selbständig
und somit keiner Organisation untergeordnet.

a) Der Vereinssitz befindet sich in Rapperswil SG. 
b) Der Verein ist religiös und politisch neutral.  

2. Zweck des Vereins

Art. 2 Der Verein bezweckt die Förderung diverser Sportarten und der Fitness, sowie der Geselligkeit seiner Mitglieder. Er hat sportliche, gesellige, ideelle, künstlerische und wohltätige Ziele.

Art. 3 Zur Erreichung des Vereinszwecks dienen insbesondere folgende Mittel:

a) Sportabende
b) Gesellige Zusammenkünfte wie Jassabende
c) Diverse Anlässe und Feste

3. Mitgliedschaft

Art. 4 Der Verein besteht aus Aktiv- und Passivmitgliedern. Das Mindestalter beträgt 18 Jahre.

Art. 5 Der Mitgliederbeitrag wird 1x jährlich erhoben. Er beträgt für Aktivmitglieder Sfr. 100.- für Passivmitglieder Sfr. 20.-. Für individuell an Sportanlässen Mitwirkende wird pro Sportabend eine Unkostenbeteiligung von Sfr. 6.- Franken erhoben.

Art. 6 Die Aufnahme in den Verein erfolgt mittels Anmeldeformular, welches von einem Vorstandsmitglied unterschrieben werden muss, und bei Bezahlung des Mitgliederbeitrages. Neueintritte können provisorisch durch den Vorstand bestimmt werden. Über den definitiven Beitritt entscheidet die Mitgliederversammlung.

a) Passivmitglied ist, wer den Beitrag bezahlt hat.
b) Passivmitglieder sind nicht stimmberechtigt und müssen an der Hauptversammlung nicht teilnehmen.

Art. 7 Vom Verein ausgeschlossen wird durch die Vollversammlung, wer:

a) gegen das Interesse oder Ansehen des Vereins handelt.
b) die finanziellen Pflichten gegenüber dem Verein vernachlässigt.

Art. 8 Der Austritt kann nur auf Ende des Vereinsjahres erfolgen. Das Austrittsgesuch hat schriftlich an den Vorstand zu erfolgen.

a) Eine Rückzahlung schon geleisteter Beiträge an ausgeschlossene oder ausgetretene Mitglieder wird nicht gewährt.

Art. 9 Der Jahresbeitrag der Aktivmitglieder wird vom Vorstand budgetiert und an der jährlichen HV zur Abstimmung vorgelegt.

Art. 10 Finden sich zur Ausübung einer Aufgabe (z. B. Organisation eines Ausfluges) keine Freiwilligen, ist der Vorstand ermächtigt, in eigener Kompetenz ein Mitglied zu verpflichten.

4. Organisation

Art. 11 Die Organe des Vereins sind:

a) Die Mitgliederversammlung (HV)
b) der Vorstand
c) die Rechnungsrevisoren

Art. 12 Das Vereinsjahr endet jeweils am Ende des Kalenderjahres.

Art. 13 Die Hauptversammlung (HV) ist das oberste Organ des Vereins und findet normalerweise im Januar statt. An ihr sind alle Aktivmitglieder stimmberechtigt und zur Teilnahme verpflichtet.

a) An der HV werden jeweils folgende Traktanden behandelt

1. Begrüssung
2. Wahl des Stimmenzählers
3. Protokoll der letzten HV
4. Jahresbericht des Präsidenten
5. Jahresrechnung / Kassenbericht
6. Revisorenbericht
7. Jahresbericht des Marketings
8. Anträge des Vorstandes
9. Anträge der Mitglieder
10. Budget / Jahresbeitrag
11. Mutationen
12. Wahlen
13. Verschiedenes

b) Der Vorstand kann bei Fehlen eines entsprechenden Geschäftes ein Traktandum streichen.
c) Abstimmungen und Wahlen werden offen vorgenommen.
d) Um einen Beschluss rechtsgültig zu erklären, ist die Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Art. 14 Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Kassier, dem Marketingchef sowie dem Verantwortlichen für das Cluborgan/Aktuar.

a) Auf Antrag des Vorstandes kann durch die HV die Mitgliederzahl desselben erhöht werden, wenn neue Ämter zu besetzen sind.
b) Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre, eine Wiederwahl ist möglich. Demissionen sind 3 Monate vor Ende des Vereinsjahres den Vorstandsmitgliedern einzureichen.
c) In jedem ungeraden Jahr stehen Präsident und Aktuar, in jedem geraden Jahr Vizepräsident und Kassier zur Wahl.
d) Der Vorstand kann je nach Bedürfnis Versammlungen einberufen.

Art. 15 Der Präsident vertritt den Verein nach Aussen und leitet die Vereins- und Vorstandssitzungen. Er gibt gemeinsam mit einem zweiten Vorstandsmitglied die verbindliche Unterschrift für den Verein und informiert die anderen Vorstandsmitglieder darüber.

Art. 16 Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten und unterstützt die anderen Vorstandsmitglieder.

Art. 17 Der Verantwortliche für das Cluborgan führt das Protokoll und besorgt die allgemeine Korrespondenz.

Art. 18 Der Kassier ist verantwortlich für das Rechnungswesen. Er hat alljährlich der HV Rechnung abzulegen. Den Rechnungsrevisoren hat er die Jahresrechnung rechtzeitig vor der HV vorzulegen.

Art. 19 Der Marketingchef ist verantwortlich für das Sponsoring, Werbeartikel und einer eventuellen Internethomepage. Er berichtet an der HV über die verschieden Aktionen während des vergangenen Jahres.

Art. 20 Die Rechnungsrevisoren prüfen die an der HV vorzulegende Jahresrechnung und den Vermögensstand des Vereins. An der HV schlagen sie die Rechnung zur Annahme oder Verwerfung vor.

a) Die Amtsdauer der Rechnungsrevisoren beträgt 2 Jahre. In Bezug auf Wahl und Demission gilt die gleiche Regelung wie beim Vorstand (Art. 14).
b) In jedem ungeraden Jahr steht der erste und  in jedem geraden Jahr der zweite Revisor zur Wahl.

Art. 21 Alle Vorstandsmitglieder haben das Recht, Teile ihrer Aufgaben angemessen an weitere Mitglieder zu delegieren.

Art. 22 Eine allfällige Änderung der Statuten kann durch die HV mit der Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder vorgenommen werden. 

5. Das Kluborgan

Art. 23 Der Sportclub Linth gibt ein mindestens 1x jährlich erscheinendes Kluborgan heraus. Es wird automatisch jedem Mitglied zugestellt.

Art. 24 Alle Mitglieder haben das Recht auf Beiträge und Berichte im Kluborgan, sofern der dafür Verantwortliche zugestimmt hat. 

6. Finanzen und Haftung

Art. 25 Die diversen Beiträge werden vom Kassier jeweils am Anfang des Vereinsjahres erhoben, sowie bei Neueintritten.

Art. 26 Für kommerzielle Verbindlichkeiten haftet nur das Vereinsvermögen; eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 27 Von Seiten des Vereins sind die Mitglieder in keiner Weise versichert. Es hat also niemand Anrecht auf finanzielle Entschädigung, ausgenommen durch einen Beschluss der HV mit Stimmenmehrheit.

Art. 28 Der Verein darf sich in keiner Weise verschulden. 

7. Auflösung des Vereins

Art. 29 Die Auflösung des Sportclub Linth (SC Linth) erfolgt auf schriftlich begründetes Verlangen und ist dem Vorstand zuhanden der HV einzureichen.

a) Zur Gültigkeit der Auflösung ist die Zustimmung aller Vorstandsmitglieder notwendig.
b) Der Auflösungsbeschluss kann nur mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden.
c) Im übrigen gelten die Art. 76, 77, und 78 des Schweiz. ZGB.

Art. 30 Ein bei der Auflösung des Vereins vorhandenes Restvermögen geht an die Vereinsmitglieder.      

 

Gemäss Beschluss an der Hauptversammlung vom 12. Dezember 2007    

 

Präsident                             Vize-Präsident 
Eberhard Julius                   Egli Roman